Die Batterien oder Zellen drfen mit Ausnahme von Natrium, Schwefel oder Natriumverbindungen (z.B. Natriumpolysulfide und Natriumtetrachloraluminat) keine gefhrlichen Stoffe enthalten. Die Batterien oder Zellen drfen bei einer Temperatur, bei der sich das in ihnen enthaltene elementare Natrium verflssigen kann, nur mit Zustimmung der zustndigen Behrde des Ursprungslandes und unter den von dieser festgelegten Bedingungen zur Befrderung aufgegeben werden. Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADN, mssen die Zustimmung und die Befrderungsvorschriften von der zustndigen Behrde der ersten von der Sendung berhrten Vertragspartei des ADN anerkannt werden.

Die Zellen mssen aus dicht verschlossenen Metallgehusen bestehen, die die gefhrlichen Stoffe vollstndig umschlieen und die so gebaut und verschlossen sind, dass ein Freisetzen dieser Stoffe unter normalen Befrderungsbedingungen verhindert wird.

Die Batterien mssen aus Zellen bestehen, die in einem Metallgehuse vollstndig eingeschlossen und festgelegt sind, welches so gebaut und verschlossen ist, dass ein Freisetzen der gefhrlichen Stoffe unter normalen Befrderungsbedingungen verhindert wird.